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(>Kindeswohl / >Allgemeine Beschränkungen / >Haftung) (>§ 1793 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Besonderheiten bei Haushaltsaufnahme: a. Gesetzeslage: "Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend" (§ 1793 I 3 BGB). b. Bedeutung: (a) Voraussetzung: Haushaltsaufnahme (dazu), die auf längere Dauer angelegt ist. (b) Folgen: Entsprechend anwendbar sind folgende Vorschriften aus dem Eltern-Kind-Verhältnis: (ba) § 1618a BGB: Beistand und Rücksicht (dazu). (bb) § 1619 BGB: Dienstleitungspflichten (dazu). (bc) § 1664 BGB: Haftung (dazu). Damit reduziert sich bei Haushaltsaufnahme die Haftung aus § 1833 BGB (dazu). 2. Generell geltende Rechte und Pflichten: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten" (§ [...]
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