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(>Beweis generell / >In Kindschaftssachen) (>§ 321 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Vorgehen zur Begutachtung 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch die §§ 321 f FamFG (s.u.). Die Vorschrift des § 321 I 4 FamFG (Text) wird allerdings durch die Spezialvorschrift des § 167 VI FamFG (s.u.) verdrängt. b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede (".. vor einer Unterbringungsmaßnahme ..", § 321 I FamFG). 2. Ist ein Gutachten einzuholen? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden" (§ 321 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Die Erforderlichkeit der gewünschten Unterbringung ist [...]
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