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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: a. Gesetzeslage: "Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht - ...sowie die §§ 1863 bis 1867.gelten entsprechend" (§ 1802 II 3 BGB >Text). b. Bedeutung: Aus dem Recht der Vormundschaft wird auf Vorschriften zur Betreuung verwiesen (hier für die Rechnungslegung auf § 1865 BGB >Text). Diese sind "entsprechend" anzuwenden und dafür passend zu machen. Statt "Betreuer" muss es also "Vormund" heißen und "Mündel" statt "Betreuter". c. Schlussrechnung: >Dazu. 2. Grundsatz: Laufende Abrechnung: (>Prüfung der Rechnung) a. Gesetzeslage: "Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst" (§ 1865 I BGB >Text). b. Bedeutung bei Vormundschaft: Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht unabhängig von der Verpflichtung des Vormunds zur jährlichen [...]
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