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2. Beschleunigungsbeschwerde 1. Beschleunigungsrüge: a. Wo kommt sie in Betracht? (a) Gesetzeslage: ".. in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache .." (§ 155b I 1 FamFG >Text). (b) Bedeutung: In Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes oder eine Gefährdung des Kindeswohls betreffen und für die daher das besondere Beschleunigungsgebot gilt (dazu). Ebenso in diesbezüglichen EA-Verfahren, nicht aber in Verfahren betreffend die Unterbringung Minderjähriger, Keuter FamRZ 2016,1818. Analog auch in Verfahren, die schon vor 2009 anhängig waren, OLG Bremen DRsp 2017/15178 = FamRZ 2018,450. Bei der Rüge handelt es sich um einen präventiven Rechtsbehelf, der in allen Instanzen und auch in Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, BT-Drs.18/9092 S.16. Eine Rüge kann immer nur bezogen auf ein einzelnes bestimmtes Verfahren erhoben werden, wobei es sich auch um ein Ordnungsmittelverfahren handeln kann, OLG Köln DRsp [...]
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