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(>Beschränkung der Vertretungsmacht / >Verfahrensfragen / >Bei Eltern) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: ..[es folgen 13 Ziffern >s.u.]" (§ 1822 BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Grds. gilt das Gleiche wie bei § 1821 BGB (dazu). § 1822 BGB erfasst abschließend sonstige Fälle, in denen eine Genehmigung des Gerichts grds. zwingend vorgeschrieben ist. (b) Ausnahmen: Abweichend von § 1821 BGB (dazu) ist hier teilweise eine Befreiung des Jugendamts als Amtsvormund vorgesehen (§ 56 II 2 SGB VIII), und zwar bei Geschäften nach § 1822 Nr.6 und 7 BGB (>s.u.). Außerdem könnte das Gericht jeden Vormund allgemein ermächtigen, soweit es um Geschäfte nach § 1822 Nr.8 (>s.u.) bis Nr.10 BGB geht (§ 1825 BGB >dazu). (c) Wäre grds. zu genehmigen? Siehe bei den einzelnen Ziffern von § 1822 (s.u.), soweit spezielle Rechtsprechung verfügbar ist. [...]
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