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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 3. Befreiung durch Eltern / 4. Gerichtliche Befreiung / 5. Aufhebung von Befreiungen 1. Übersicht: § 1801 BGB (Text) regelt, wann ein Vormund von den Pflichten und Beschränkungen bei der Vermögenssorge (§§ 1835 bis 1854 BGB) befreit ist oder befreit werden kann und wann danach erteilte Befreiungen vom Familliengericht aufgehoben werden können, BT-Drs.19/24445 S.215. 2. Befreiungen kraft Gesetzes ("Befreiter Vormund"): a. Gesetzeslage: "Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend" (§ 1801 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Wer kann danach befreit sein? Das Jugendamt, der Vereinsvormund und der Vormundschaftsverein (dazu). (b) Was besagt die Verweisung auf § 1859 I BGB? (ba) Gesetzeslage: "§ 1859 Gesetzliche Befreiungen - (1) Befreite Betreuer sind entbunden 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, 2. von den Beschränkungen nach § [...]
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