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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Grundsatz: Das Pflegschaftsverfahren ist ein Amtsverfahren; Anträge sind daher nur als Anregungen zu werten (dazu). 2. Anzeigepflichten: a. Eltern und Vormund: (a) Gesetzeslage: "Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen" (§ 1809 II BGB >Text). (b) Bedeutung: Wer als Elternteil oder Vormund die Sorge ausübt, hat von sich aus das Gericht zu benachrichtigen, sobald er ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis erkennt, welches die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich macht. Die Nachricht hat "unverzüglich" zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB >Text). Wenn die Eltern bzw. der Vormund als Inhaber der Sorge feststellt, dass für einen Teilbereich eine Ergänzungspflegschaft zum Wohl des Kindes erforderlich ist, haben sie dies ohne schuldhaftes Zögern dem Familiengericht anzuzeigen als Anregung, ein [...]
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