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(>Beschränkung der Vertretungsmacht / >Verfahrensfragen / >Bei Eltern) (>§ 1823 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Worum geht es? a. Um "Erwerbsgeschäfte": Der Begriff entspricht § 1822 Nr.3 BGB vor (dazu), Palandt[75.] 1823 R.1. b. Abgrenzung: (a) Erwerb oder Verkauf eines bestehenden Geschäfts: Hier geht § 1822 Nr.3 BGB vor (dazu); die Einholung einer gerichtlichen Genehmigung ist zwingend vorgeschrieben. Genehmigungsbedürftig ist allenfalls das schuldrechtliche Geschäft, nicht die dingliche Rechtsänderung, OLG München DRsp 2011/2465. (b) Betrieb eines Geschäfts: Ob dem Mündel der Betrieb des Geschäfts erlaubt werden darf, richtet sich nach § 112 BGB (dazu). (c) Gründung oder Schließung eines Geschäfts: Hier gilt § 1823 BGB (s.u.). 2. Bei Beginn oder Auflösung eines Geschäfts für den Mündel: a. Gesetzeslage: "Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen [...]
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