Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Grundzuständigkeit / >Verweisung nach Aufenthaltswechsel) (>§ 153 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wann relevant? a. Gesetzeslage: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, .." (§ 153 S.1 FamFG). b. Die Voraussetzungen: (a) Kindschaftssache: Wenn eine Kindschaftssache (dazu) betreffend ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (dazu) beim Familiengericht anhängig (dazu) ist. Auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, Zöller[30.] 153 FamFG R.2. Wenn die Kindschaftssache beim OLG anhängig ist, gilt die Vorschrift entsprechend, sofern an das Familiengericht zurückzuverweisen ist (dazu), BGH FamRZ 1980,444. Ansonsten kommt die Vorschrift nicht in Betracht, wenn das Familiengericht über die Kindschaftssache abschließend entschieden hat, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 153 FamFG R.4. Die Vorschrift [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen