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(>Entbindung auf eigenen Antrag / >Folgen) (>§ 1886 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 3. Wenn Jugendamt oder Verein Vormünder sind 1. Übersicht: a. Vormund: Wenn das Jugendamt (dazu) oder ein Verein (dazu) als Vormund tätig ist, gilt für die Entlassung § 1887 BGB (>s.u.). Wenn eine natürliche Person Vormund ist, gilt § 1886 BGB (s.u.2.); wenn diese Person Beamter oder Religionsdiener ist, gilt speziell § 1888 BGB (>s.u.). b. Mitvormund (dazu): Insoweit gelten dieselben Vorschriften. Dass in § 1886 BGB vom "Einzelvormund" die Rede ist, ist nur auf die individuelle Eignung bezogen (dazu) und umfasst daher auch Mitvormünder. c. Gegenvormund (dazu): Die vorgenannten Vorschriften gelten entsprechend (§ 1895 BGB >Text). 2. Entlassung natürlicher Vormünder (dazu): a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen [...]
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