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(>Bei Eltern) 1. Gesetzeslage: Beide Regelungen wurden zum 1.1.2023 ersatzlos gestrichen (überflüssig, da selbstverständlich), BT-Drs.19/24445 S.187. Die Paragraphen haben jetzt einen völlig anderen Inhalt, >Dazu. a. Beim Vormund: "Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen" (§ 1824 BGB a.F. >Text). b. Bei Eltern (dazu): "Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen" (§ 1644 BGB a.F. >Text). 2. Bedeutung: a. Wann anzuwenden? (a) Betr. "Gegenstände": Bewegliche Sachen, aber auch Grundstücke oder Geld, Palandt[75.] 1824 R.1. Nur [...]
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