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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Rechtsgrundlage: § 1807 BGB mit Verweisung auf entsprechend anzuwendendes Betreuungsrecht: >Dazu. 2. Pflicht zur Vermögensherausgabe: a. Gesetzeslage: (a) Wenn die Vormundschaft insgesamt endet: "Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben" (§ 1872 I BGB >Text). (b) Wenn nur der Vormund ausgetauscht wird: "Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben" (§ 1872 IV 1 BGB >Text). b. Bedeutung bei Vormundschaft: (a) Wann entsteht die Herausgabepflicht? (aa) Wenn die Vormundschaft endet (damit ist ausschließlich ein Wegfall der Vormundschaft insgesamt (dazu) gemeint, BT-Drs.19/24445 S.308): Die Pflicht nach § [...]
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