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Gilt erst ab 1.1.2023 1. Wann relevant? a. Gesetzeslage: "Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund" (§ 1781 I BGB >Text). b. Bedeutung: (a) 1.Alt.: Der vorläufige Vormund soll den Mündel vertreten, solange wegen laufender Ermittlungen (in Bezug auf das persönliche Umfeld, aber auch auf personelle Ressourcen oder auf geeignete Mitarbeiter >dazu) noch kein "richtiger" Vormund bestellt werden kann, BT-Drs.19/24445 S.198. Der vorläufige Vormund wird Inhaber der vollständigen Sorge, BT-Drs.19/24445 S.198. (b) 2.Alt.: Gleiches gilt, wenn zwar ein geeigneter Vormund gefunden wurde, dessen Bestellung jedoch ein vorübergehendes Hindernis entgegensteht, BT-Drs.19/24445 S.198. 2. [...]
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