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(->Allgemeine Vorgehensfragen) (>§ 161 FamFG im Kontext) (>Früher) 4. Sind diese Personen anzuhören? 1. Um welche Verfahren geht es? Nur um "Verfahren, die die Person des Kindes betreffen" (§ 161 I 1 FamFG). Begriff: >Dazu. In anderen Verfahren gelten nur die allgemeinen Regeln (dazu). Bei Unterbringung gilt für die Pflegeeltern speziell § 167 IV FamFG (Text): >Dazu. 2. Um welche Personen geht es? a. Pflegepersonen: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann .. die Pflegeperson .. hinzuziehen .." (§ 161 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Gemeint sind die Berechtigten bei längerer Familienpflege (dazu), Zöller[30.] 161 FamFG R.1. Auch Adoptivpflegeeltern, KG FamRZ 2017,243. Diese sind auf ihren Antrag zu beteiligen unter Wahrung ihres Inkognito, OLG Hamm FamRZ 2018,286. Ggf. auch Pflegepersonen, bei denen das Kind aktuell nicht (mehr) lebt, OLG Frankfurt DRsp 2021/18010 = NZFam 2021,1073 K = FamRZ 2022,473. b. Weitere Bezugspersonen: (a) Gesetzeslage: [...]
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