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(>Sachrecht / >Beschleunigung) (>§ 155a FamFG im Kontext) 1. Anwendbar? a. Zeitlich: Erst ab 19.5.2013 (Gesetz vom 16.4.2013, BGBl.2013 I 795). Bereits anhängige Verfahren mit gleichem Ziel werden in das neue Recht übergeleitet, Schumann FF 2013,341, OLG Brandenburg FamRZ 2014,1122 LS. Die Antragsrechte nach § 1626a BGB (s.u.) gelten auch, wenn das Kind vor der Reform geboren wurde, BT-Drs.17/11048 S.16. b. Sachlich: Nur bei Verfahren nach § 1626a II BGB (dazu) auf erstmalige Herstellung gemeinsamer elterlicher Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 155a I 1 FamFG). Die Wiederherstellung einer früheren gemeinsamen Sorge richtet sich demgegenüber nach § 166 FamFG (dazu) i.V.m. § 1696 BGB (dazu). Wenn zugleich hinsichtlich einzelner Teilbereiche die alleinige Sorge angestrebt wird, scheidet § 155a FamFG aus, OLG Frankfurt DRsp 2019/1397. 2. Vorgehen: (Vereinfachtes Verfahren: >s.u. / EA: >Dazu) a. Antrag: (a) Berechtigung: (aa) Gesetzeslage: ".. [...]
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