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(>In Genehmigungs-Verfahren / >Rechtsschutz im Vollzug) 1. Grundlagen: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. § 326 FamFG (Text) ist aber wie § 167 V FamFG (Text) nur für zivilrechtliche Unterbringungen anwendbar. Eine ausdrückliche Regelung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung fehlt dagegen im FamFG. 2. Wie ist unterzubringen? Die Unterbringung wird hier nicht zivilrechtlich durch den gesetzlichen Vertreter vollzogen, sondern öffentlich-rechtlich durch die zuständige Behörde (die dazu eine Anordnung des Gerichts benötigt). [...]
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