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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1853 BGB (Text). Allerdings sieht § 1799 BGB auch vor, dass anstelle von § 1853 S.1 Nr.1 BGB (Text) für die Vormundschaft die speziellere Regelung in § 1799 II BGB (Text) gelten soll. 2. Wann ist grds. eine Genehmigung erforderlich? a. Gesetzeslage: "§ 1853 Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts .." (§ 1853 BGB >Text). b. Bedeutung im Familienrecht: Bei den in § 1853 S.1 genannten Rechtsgeschäften bedarf der Vormund der Genehmigung des Familiengerichts. c. Abgrenzung: Ausbildungs-, Dienst-- [...]
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