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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1844 BGB (Text). 2. Worum geht es hier? Um "Wertgegenstände" des Mündels (§ 1844 BGB >Text). Insbesondere einzelne Kostbarkeiten, die relativ leicht aufzubewahren und unverderblich sind und die im Vergleich zu ihrer Größe relativ wertvoll sind, insbesondere Schmuck, Edelsteine, Goldstücke, Palandt[75.] 372 BGB R.2. Auch Gemälde und andere Kunstgegenstände, BT-Drs.19/24445 S.278. Affektionswerte sind unbeachtlich. Es geht nicht um Geldvermögen, denn dafür gelten speziell § 1839 BGB (dazu) und § 1841 BGB (dazu). Auch nicht um Wertpapiere (insoweit geht § 1843 BGB vor (dazu). 3. Was gilt hier? a. Zunächst: Das Gesetz sieht keine von sich aus [...]
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