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(>Befristung/Dauer / >Mitteilungspflichten / >Bei EA) (>§ 329 FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 329 FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. c. Bei Betreuung: Die mit Wirkung ab 26.2.2013 in § 329 FamFG neu eingefügten Passagen (Text) beruhen auf dem damaligen § 1906 III BGB (Text) und betreffen nicht das Familiengericht, BGH DRsp 2014/10758 = NJW 2014,2497 = FamRZ 2014,1358. 2. Kommt eine Verlängerung in Betracht? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird" (§ 329 I 1 FamFG). (b) [...]
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