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(>Sind Kinder grds. anzuhören?) (>§ 159 FamFG im Kontext) 1. Wäre die Anhörung nicht erlaubt? Im Zusammenhang mit einer Straftat darf die Anhörung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen (§ 52 II StPO analog >dazu), wenn das Kind die Belehrung (dazu) über ein Verweigerungsrecht nicht verstehen würde; in diesem Fall wäre (wegen §§ 1629 II, 181 BGB >dazu) ein Ergänzungspfleger zu bestellen, Rahm/ Künkel IIIB R.97. 2. Kann von einer an sich vorgeschriebenen Anhörung abgesehen werden? Fassung ab 1.7.2021 [davor: >s.u.] a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn ... [es folgen 4 Ziffern] (§ 159 II 1 FamFG >Text). (b) Bedeutung: Das Gericht ist nach § 159 I FamFG grds. zur persönlichen Anhörung und zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Kindes verpflichtet (dazu). Alle Ausnahmetatbestände sind [...]
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