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(>Vergleiche in FG-Sachen / >Befriedungsgebot) (>§ 156 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Kann in Ki-Verfahren überhaupt ein echter Vergleich geschlossen werden? a. Grundsatz: An sich nein, da die Parteien nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen können (§ 36 FamFG >dazu). Daher sind auch einvernehmliche Erledigungserklärungen für das Gericht nicht verbindlich, OLG Frankfurt DRsp 2014/3925. b. Ausnahmen: Ggf. ja in Verfahren über Umgang (dazu) oder Kindesherausgabe (dazu): s.u.2.. Dies ergibt sich für Ug- und HK-Verfahren als besondere Folge aus dem Befriedungsgebot nach § 156 I FamFG (dazu). Bei Umgangsvermittlung (dazu) ist in § 165 IV FamFG (dazu) speziell geregelt, dass das Gericht auf einen "Vergleich" hinwirken soll. Dass das Gericht den Vergleich genehmigen muss, steht der kostenrechtlichen Privilegierung nicht entgegen (1315 KV-FamGKG Anm.(3) >Text). Eine gerichtliche Genehmigung von Elternvereinbarungen zur Sorge ist nicht möglich, [...]
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