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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob den Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge eine Anzeigepflicht trifft, bestimmt sich nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen). Dies ist hier § 1847 BGB (Text). 2. Worum geht es hier? a. Um "Erwerbsgeschäfte": Voraussetzung ist die Absicht, Gewinne zu erzielen durch erlaubte, dauerhaft und berufsmäßig ausgeübte selbständige Tätigkeit beliebiger Art (auch in Form einer Gesellschaft), vgl. Palandt[75.] 1822 R.5 m.w.N., Czeguhn/ Dickmann FamRZ 2004,1535. Eine lediglich vermögensverwaltende Familien-KG wird nicht erfasst, OLG Thüringen FamRZ 2014,140, OLG Dresden NZFam 2018,757 K = NJW-RR 2019,29. b. Abgrenzung: (a) Erwerb oder Verkauf eines bestehenden Geschäfts: Hier geht § 1852 Nr.1 BGB vor (Text); (b) Betrieb eines Geschäfts: Ob dem Mündel der Betrieb des Geschäfts [...]
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