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(>Auswahl des Vormunds / >Bestellung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Wenn die Übernahme verweigert wird 1. Darf das Amt abgelehnt werden? a. Nach Benennung durch die Eltern: Wenn der Benannte zur Übernahme der Vormundschaft nicht bereit ist, kann er seine Übergehung anregen (§ 1778 BGB >dazu). Das Gericht kann ihn aber trotzdem auswählen. b. Nach Auswahl durch das Gericht: (a) Unbefristete Ablehnungsrechte: (aa) Gesetzeslage: "Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 BGB bestimmten Gründe entgegensteht" (§ 1785 BGB). (ab) Bedeutung: (aba) Grundsätze: Zur Übernahme besteht nach Auswahl (dazu) grds. eine Pflicht. In den hier genannten Ausnahmefällen kann jedoch die Übernahme zeitlich unbeschränkt verweigert werden (arg. § 1786 II BGB; s.u.). Die Weigerung würde dann einen Antrag auf [...]
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