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(>Allgemeine Rechtsstellung / >Ausschluss der Vertretung / >Entziehung der Vertretung) Geltung: vor 31.12.2022 (dazu) 1. Generelle Beschränkungen: a. Bei Pflegschaft: Insoweit gehen die Befugnisse des Pflegers vor (§ 1794 BGB >dazu). b. Bei Mitvormundschaft: Auch hieraus können sich Beschränkungen der Handlungsfähigkeit ergeben (§ 1797 BGB >dazu). c. Gerichtliche Einschränkungen: (a) Entziehung der Vertretung: >Dazu. (b) Gebote und Verbote: >Dazu. 2. Beschränkungen der Personensorge (dazu): a. Bei verheiratetem Mündel: Hier galt bis zum 21.7.2017 aufgrund der Verweisung in § 1800 BGB (dazu) die Bestimmung des § 1633 BGB (dazu) entsprechend. Die Personensorge des Vormunds beschränkt sich daher auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten b. Wenn der Mündel ein Kind hat: Dann ist der Mündel grds. selbst zur Personensorge für dieses Kind berechtigt, aber der Vormund ist ggf. zugleich gesetzlicher Vertreter dieses Kindes (§ 1673 II BGB [...]
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