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(>Aufwendungsersatz / >Verfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Kommt eine Pauschale in Betracht? a. Gesetzeslage: "Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale)" (§ 1878 I BGB >Text). Diese Vorschrift gilt bei ehrenamtlicher Vormundschaft entsprechend (§ 1808 II BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Verhältnis zum Aufwendungsersatz (§ 1877 BGB >dazu): Die Pauschale kommt immer dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf den Ersatz von konkreten Aufwendungen besteht (dazu). Insoweit besteht ein Wahlrecht, Palandt[75.] 1835a R.2, Zimmermann FamRZ 2002,1375. Es kann aber nur entweder pauschal oder konkret abgerechnet werden ("zur Abgeltung"). (b) Verhältnis zur Vergütung (§ 1808 II 2, III 2 BGB >dazu): Die Pauschale komm nicht in Betracht, wenn eine Vergütung verlangt werden [...]
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