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(>Mittellos? / >Verfahren) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Haftet die Staatskasse? a. Für Aufwendungsersatz (dazu): (a) Bei Ansprüchen von Jugendamt/ Verein: Nein (§ 1835 V BGB >Text). (b) Ansonsten: Ja, sofern der Mündel bzw. Pflegling "mittellos" (dazu) ist (§ 1835 IV BGB >dazu). b. Für Aufwandsentschädigung (dazu), soweit diese berechtigt verlangt werden kann: Ja, sofern der Mündel bzw. Pflegling "mittellos" (dazu) ist (§ 1835a III BGB >Text). c. Für die Vergütung (dazu): (a) Wenn die Berufsmäßigkeit festgestellt wurde (dazu): Ja, sofern der Mündel bzw. Pflegling "mittellos" im Sinne des § 1836d BGB (dazu) ist (§ 1 II 2 VBVG >dazu), BGH DRsp 2013/2152 = FamRZ 2013,440 [9]. (b) Bei der Ermessensvergütung (dazu): Nein (§ 1836 II 2.HS BGB >Text). 2. Könnte sie Regress nehmen? a. Geht der Anspruch über? (a) Gesetzeslage: "Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen [...]
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