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(>Ersatz des Aufwands / >Pauschale / >Vergütung / >Verfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Kann ein Vorschuss verlangt werden? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Macht der Betreuer ... Aufwendungen, so kann er ... Vorschuss oder Ersatz verlangen" (§ 1877 I 1 BGB >Text). Diese Vorschrift gilt bei ehrenamtlicher Vormundschaft entsprechend (§ 1808 II BGB >Text); sie gilt auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz: >Dazu. (b) Bedeutung: (ba) Welche Aufwendungen werden umfasst? Die gleichen wie beim Anspruch auf Ersatz (dazu). (bb) Wird Vorschuss geschuldet? Hier gelten grds. die gleichen Regeln wie beim Anspruch auf Ersatz (dazu). Die Fristvorschriften (dazu) sind hier grds. ohne Bedeutung; dass kein Vorschuss verlangt werden kann, wenn der Anspruch auf Ersatz erloschen ist, ist selbstverständlich. (bc) Wer ist berechtigt? Vormund und Pfleger wie hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen (dazu). Für den Berufsvormund ergibt sich [...]
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