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(>Bei Pflegschaft / >Sachrecht zum Entgelt / >Allgemeine FG-Regeln) (>§ 168 FamFG im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsätze: § 168 FamFG (s.u.) ist praktisch identisch mit dem bis 2009 geltenden § 56g FGG, lediglich die bisherigen Absätze 5 und 6 sind entfallen, weil sie wegen allgemeiner Regelungen des FamFG (dazu) überflüssig geworden sind, BT-Drs.16/6308 S.243. Daher sind die Entscheidungen zum früheren Recht i.d.R. weiter verwendbar. 2. Festsetzungsverfahren: a. Wer ist zuständig? Der Rechtspfleger (§ 3 Nr.2 a) RPflG >dazu), OLG Stuttgart DRsp 2010/1912 = FamRZ 2010,1003. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Verfahren, sofern nicht abgegeben wurde, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 168 FamFG R.7. b. Welche Ansprüche können Gegenstand des Verfahrens sein? (a) Gesetzeslage (§ 168 I 1 FamFG): "Das Gericht setzt durch Beschluss fest, .. 1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, [...]
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