Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Aufwendungsersatz / >Abschlag / >Verfahren) (>§ 1836 im Kontext) (>Früher) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt" (§ 1836 I 1 BGB). b. Bedeutung: Vormund und Pfleger (§ 1915 BGB >Text) können grds. keine Vergütung verlangen, sondern nur Ersatz konkreter Aufwendungen (dazu) oder eine Pauschale für Aufwendungen (dazu). 2. Bei Jugendamt oder Verein: a. Gesetzeslage: "Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden" (§ 1836 III BGB). b. Bedeutung: Wenn das Jugendamt (dazu) oder ein Verein (dazu) Vormund ist, scheidet eine Vergütung ausnahmslos aus, OLG Düsseldorf DRsp 2010/5857, OLG Koblenz DRsp 2011/3198 = FamRZ 2011,61, OLG Koblenz DRsp 2011/12071. Dass der selbst als Vormund bestellte Verein keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann, ist verfassungskonform, BGH DRsp 2011/13204 = NJW 2011,2727 = FamRZ 2011,1394, BGH [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen