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(>Mitvormund / >Gegenvormund) (>§ 1797 f im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Zwischen Vormund und Gegenvormund: Ein besonderes Verfahren der Streitentscheidung ist nicht vorgesehen, da hier nicht eine zügige gemeinschaftliche Verwaltung sicherzustellen ist. Stattdessen kommt eine gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Genehmigung des Gegenvormunds in Betracht, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist, z.B. nach § 1810 S.1 BGB (dazu) oder § 1812 II BGB (dazu). 2. Zwischen Vormund und Pfleger (dazu): Grds. geht die Pflegschaft vor (§ 1794 BGB >Text), aber bei Kompetenzüberschneidungen im Verhältnis von Vormund und Pfleger gilt § 1798 BGB (>s.u.) entsprechend, Palandt[75.] 1798 R.1. 3. Zwischen Mitvormündern (dazu): a. Bei gemeinschaftlicher Vormundschaft: (a) Bei Bestimmungen der Eltern: (aa) Gesetzeslage: "Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen [...]
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