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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] (>Kindschaftsverfahren? / >Verfahren / >Sachliche Zuständigkeit) 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 4. die Vormundschaft, .. betreffen" (§ 151 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Es handelt sich um Verfahren, für die bis 2009 das Vormundschaftsgericht zuständig war, BT-Drs.16/6308 S.234. b. Klassische Vormundschaftssachen (§§ 1773 bis 1888 BGB >Text): Erfasst werden alle Verfahren, in denen es um die Bestimmung der Person des Vormunds sowie um dessen Rechte und Pflichten geht, insbesondere Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft, Auswahl und Bestellung des Vormunds, Genehmigungen, Aufsicht und Vergütung, BT-Drs.16/6308 S.233, BT-Drs.19/24445 S.188.. c. Besondere Vormundschafts-Verfahren: (a) Ehemalige Sonderzuständigkeiten des Vormundschaftsgerichts: Vormundschaftsrechtliche Familienverfahren sind auch folgende Verfahren, sofern der Minderjährige unter [...]
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