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Gilt ab 1.1.2023 1. Grundlage: Ob den Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge eine Anzeigepflicht trifft, bestimmt sich nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen). Dies ist hier § 1846 BGB (Text). 2. In welchen Fällen muss der Vormund das Gericht informieren? a. Wenn er für den Mündel ein Konto eröffnet: (a) Girokonto: (aa) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet ..." (§ 1846 I Nr.1 BGB >Text). (ab) Bedeutung: Der Vormund muss das Familiengericht informieren, wenn er für den Mündel ein Girokonto eröffnet. Dies betrifft die Verwaltung von Verfügungsgeld (>Dazu). Es geht hierbei nur um eine erstmalige Geldeinlage, BT-Drs.19/24445 S.280. (b) Anlagekonto: (ba) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht [...]
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