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Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Bei natürlichen Vormündern: a. Gesetzeslage: "Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben" (§ 1893 II 1 BGB >Text). b. Bedeutung: Jede als Vormund (oder als Gegenvormund, § 1895 BGB >Text) bestellte Person hat nach Beendigung ihres Amts (gleich aus welchem Grund >dazu) die erhaltene Bestallungsurkunde (§ 1791 I BGB >dazu) zurückzugeben. c. Bei Nichtrückgabe: (a) Grundsatz: Dann ist die Rückgabe nach § 1837 IV BGB zu erzwingen (dazu). (b) Bei Tod des Vormunds: Dann sind die Erben zur Rückgabe verpflichtet, aber § 1837 BGB ist ihnen gegenüber nicht anwendbar, vgl. Palandt[75.] 1893 R.5. 2. Bei Vormundschaft von Jugendamt oder Verein: a. Gesetzeslage: "In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben" (§ 1893 II 2 BGB [...]
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