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(>Aufgaben des Vormunds / >Inventar bei Übernahme / >Schlussabrechnung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und .. [dazu]" (§ 1890 S.1 BGB >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: (a) Wann beginnt die Herausgabepflicht? Mit der Beendigung des Amts, sei es dass die Vormundschaft insgesamt beendet ist (dazu) oder der Vormund auf eigenen Antrag (dazu) oder aus sonstigen Gründen (dazu) entlassen wurde. Ebenso, wenn ein Mitvormund nicht mehr für die Vermögensverwaltung zuständig ist (§ 1797 II 1 BGB >dazu), Palandt[75.] 1890 R.1. Wenn derselbe Vormund anschließend als Betreuer fungiert, entfällt eine Herausgabe, Palandt[75.] 1890 R.1. (b) Was ist herauszugeben? Das gesamte Mündelvermögen, soweit es sich im Besitz des Vormunds befindet. Soweit dagegen ein Ergänzungspfleger Besitzer ist, wäre dieser zur Herausgabe verpflichtet, [...]
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