Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Allgemeine Ermächtigung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Befreiung durch Eltern / 3. Gerichtliche Befreiung 1. Befreiungen kraft Gesetzes ("Befreiter Vormund"): a. Gesetzeslage: "Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs.2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu" (§ 1857a BGB). b. Bedeutung: (a) Die Befreiungen: Wenn ein Jugendamt (dazu) oder ein Verein (dazu) als Vormund tätig ist, ist dieser kraft Gesetzes von den Beschränkungen nach § 1852 II (>s.u.), § 1853 (>s.u.) und § 1854 (>s.u.) befreit. (b) Aufhebung? Gerichtliche Einschränkungen dieser Befreiungen sind nicht zulässig (arg. § 1857 BGB >s.u.). (c) Weitere Befreiungen? Sie können sich für das Jugendamt aus § 56 SGB VIII ergeben (der jedoch nicht für den Vereinsvormund gilt). Danach gelten Erleichterungen bei den §§ 1802 III (dazu), 1803 II (dazu), 1805 (dazu), 1807 I Nr.5 (dazu), 1811 (dazu), 1818 (dazu), 1822 (dazu) BGB. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen