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(>Gerichtsgebühren) 2. Rechtsstellung des Vertreters 1. Ist ein Vertreter zu bestellen? a. Anwendbarkeit: Für Neuverfahren nach § 119 des Flurbereinigungsgesetzes ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt, soweit es sich um Minderjährige handelt (Art.109 FGG-RG). Für Volljährige wird das Betreuungsgericht zuständig. b. Gesetzeslage: (a) § 119 I FlurBerG: "Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen: 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist; 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist; 3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, [...]
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