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(>Mitteilungen generell / >Mitteilungen zum weiteren Verfahren / >Bekanntgabe) (>§ 308 ff FamFG im Kontext) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 338 FamFG (s.u.) mit Verweisung auf §§ 308 (Text), 311 FamFG (Text). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Bei konkurrierenden Verfahren: Die jeweiligen Gerichte haben sich gemäß § 167 II FamFG zu informieren (dazu). 3. Im Übrigen: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend" (§ 338 S.1 FamFG). (b) Bedeutung: Entscheidungen sind nach Maßgabe von § 308 FamFG (s.u.) an andere staatliche Stellen mitzuteilen, während im Übrigen gemäß § 311 FamFG (s.u.) grds. der Datenschutz den Vorrang hat. Die Vorschriften [...]
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