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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 3. zur Beistandschaft / 4. zur Verfahrensbeistandschaft / 5. zur Betreuung 1. Zur elterlichen Sorge (dazu): a. Wann kommt es hier zur Pflegschaft? Wenn einem Elternteil ein Teilbereich (dazu) der elterlichen Sorge entzogen wird (dazu) und dieser Teilbereich nicht auf den anderen Elternteil übergeht (dazu), sondern auf eine dritte Person übertragen werden muss, also auf einen Pfleger (dazu). Eine Pflegerbestellung kann ggf. durch Bevollmächtigung (dazu) vermieden werden, Hoffmann FamRZ 2011,1548. b. Bei Streit zwischen Pfleger und Eltern: (a) Grundsatz: Soweit der Gegenstand des Streits eindeutig dem Bereich der Pflegschaft zuzuordnen ist, geht die Entscheidung des Pflegers vor (§ 1630 I BGB >dazu). Der Pfleger übt ein gerichtlich übertragenes Amt aus und ist nicht nur Beauftragter, OLG Hamm DRsp 2010/14444 = FamRZ 2010,1997. Er schließt insoweit die Eltern von der Sorge aus, OLG München FamRZ 2016,1288. (b) Mischfälle: Wenn der Streit [...]
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