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(>Beteiligung / >Anhörung bei Kindschaft generell) (>Früher) (Im Kontext: >§ 167 FamFG / >§ 319 FamFG) 3. Eltern pp. / 4. Andere Beteiligte / 5. Jugendamt 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 319 FamFG (s.u.). Die Vorschrift des § 316 FamFG (Text) wird allerdings durch die Spezialvorschrift des § 167 III FamFG (Text) (Verfahrensfähigkeit ab 14 Jahren) verdrängt. Neben § 319 FamFG als Sondernorm gilt für die Kindesanhörung auch die Grundnorm des § 159 FamFG (dazu), Grabow FPR 2011, 550. Im EA-Verfahren gilt als Sondernorm § 331 FamFG (Text). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede (".. vor einer Unterbringungsmaßnahme ..", § 319 I FamFG). 2. Anhörung des Kindes: (>Besonderheiten bei EA) a. Ist [...]
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