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Ausschluss/ Einschränkung des VA:  

(VA09/56)

Autor: Brückel

(>Kommt überhaupt ein VA in Betracht? /  >Wie wären Anrechte auszugleichen?)    (>Früher)

Vereinbarungen der Ehegatten über den Ausgleich:   (>Was war neu 2009?)

-Grundsätze für die Parteidisposition

-Formelle Voraussetzungen

-Inhaltliche Voraussetzungen  (>Inhaltskontrolle / >Ausübungskontrolle)

-Zeitlicher Teilausschuss  

-Vorgehen bei (angeblich) nichtigem Ausschluss

Einschränkung des Ausgleichs kraft Gesetzes (nur bei Scheidung):

-Bei kurzer Ehezeit

-Bei fehlender Ausgleichsreife

(>Unwirtschaftlichkeit / >Auslandsanrechte)

Einschränkung des Ausgleichs nach Ermessen des Gerichts:

-Beim Ausgleich bei Scheidung:

-Bei geringem Ausgleichswert

-Bei beiderseitig gleichartigen Anrechten

-In Härtefällen  

(>Unbilligkeit im Hinblick auf Auslandsanrechte)

(>Unbilligkeit eines Ausländerausgleichs auf Antrag)

-Bei späterem Ausgleich (dazu):

-In Härtefällen  

-In Abänderungsverfahren (dazu):

-Ausschluss einer Abänderung (Härtefälle)

Sonstige Einwände?

Der Ausgleichsanspruch unterliegt keiner Verjährung und kann grds. nicht verwirkt werden, OLG Saarbrücken DRsp 2018/3772 = FamRZ 2018,1075.