Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Private Betriebsrenten / >Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung) (>Früher) (>§ 45 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht" (§ 45 III VersAusglG). 2. Bedeutung: a. Die Regeln über Betriebsrenten gelten nicht: Abweichend vom früheren Recht (dazu) sind die Bewertungsvorschriften für Betriebsrenten (§ 45 Abs. 1 und 2 VersAusglG >dazu) nicht entsprechend anzuwenden. Dies beruht darauf, dass die Zusatzversorgungen umlagefinanziert sind, so dass die Kapitaldeckung des Anrechts hier kein geeigneter Maßstab für dessen Bewertung ist, BT-Drs.16/10144 S.83. b. Was gilt stattdessen? (a) Grundsatz: Es gelten die allgemeinen Regeln für die Bewertung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen in unmittelbarer (§ 39 >dazu) oder zeitratierlicher (§ 40 >dazu) Weise oder nach Billigkeit (§ 42 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen