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(>Grundlagen / >Voraussetzungen / >Anordnung / >Interne Teilung) (>§ 14 im Kontext) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "§ 10 Abs.3 gilt entsprechend" (§ 14 III VersAusglG). b. Bedeutung: Maßgeblich sind entsprechend § 10 III VersAusglG (Text) die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (dazu). Für den Vollzug der externen Teilung gelten die Regelungen der beiden beteiligten Versorgungssysteme, BT-Drs.16/10144 S.59. 2. Wie funktioniert der externe Ausgleich? a. Bei Beamten pp.: Hier gilt nicht § 14 IV (s.u. b), sondern § 16 VersAusglG (dazu), denn auch § 222 III FamFG (Text) gilt hier wegen § 222 IV FamFG (Text) nicht (dazu). Für die Durchführung einer externen Teilung gelten weiterhin die Regeln des früheren Quasisplitting (dazu). b. Im Übrigen: (a) Gesetzeslage: "Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten [...]
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