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(>Grundsätze / >Formelle Voraussetzungen) (>§ 8 im Kontext) (>Früher) 2. Inhaltliche Angemessenheit 1. Vorrang der Versorgungsregelungen: a. Gesetzeslage: "Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen" (§ 8 II VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Eine Übertragung oder Begründung von Anrechten durch Vereinbarung der Ehegatten ist nicht mehr generell verboten (>Früher), BT-Drs.16/10144 S.53. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Gesetzes geschieht aber die Übertragung oder Begründung von Anrechten nicht durch eine Vereinbarung, sondern auf Grund der Vereinbarung durch Entscheidung des Gerichts, die im Tenor ausgesprochen werden muss, OLG Brandenburg DRsp 2019/16880 = FamRZ 2020,92, OLG Brandenburg DRsp 2020/4632. Vereinbarungen bedürfen stets der Zustimmung des Trägers, wenn eine Ausgleichsquote von 50% [...]
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