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(>Grundsätze neuen Rechts) (>§ 1408 ff im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehegatten: (a) Reform: Gemäß Art.3 des VAStrRefG wurde der bisherige § 1587o BGB (dazu) ersatzlos aufgehoben, die §§ 1408 II und 1414 S.2 wurden geändert (s.u.). (b) Neuer Wortlaut: "Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden" (§ 1408 II BGB). b. Bei Lebenspartnern (dazu): "Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden" (§ 20 III LPartG). c. Zeitliche Anwendbarkeit: Wenn das Gericht nach dem 31.8.2009 entscheidet, gilt das neue Recht auch für vor diesem Tag geschlossene Vereinbarungen, OLG Koblenz DRsp 2011/12068, OLG Brandenburg DRsp 2014/18138. 2. Bedeutung: a. Vereinheitlichung: Die bis [...]
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