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(>Voraussetzungen / >Ausschluss? / >Rechtsmittel) (>§ 225 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Was ist Gegenstand der Abänderungsentscheidung? a. Gesetzeslage: "Bei .. Veränderungen .. ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab" (§ 225 II FamFG). b. Bedeutung: Gegenstand des Verfahrens und damit der Entscheidung ist stets nur das im Antrag genannte konkrete Anrecht, nicht mehr die Gesamtbilanz des Versorgungsausgleichs. Anders als früher (dazu) findet keine "Totalrevision" statt, andere Anrechte bleiben jetzt unberührt, BT-Drs.16/10144 S.96. Anderes gilt jedoch (weiterhin) bei der Abänderung von Alt-Entscheidungen (§ 51 VersAusglG >dazu). 2. Wie wird das Anrecht neu ausgeglichen? a. Grundsätze: Dem Ausgleich wird jetzt der korrigierte Wert des Anrechts zugrunde gelegt. Die Rechtskraft der Entscheidung ist wie bisher zu beachten (dazu), so dass nur eine fehlgegangene Prognose beim konkreten Anrecht [...]
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