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(>Mitwirkung generell / >Verletzung solcher Pflichten / >Auskunftsansprüche) (>Früher) (>§ 220 FamFG im Kontext) 3. Pflichten der Versorgungsträger / 4. Sonstige Verpflichtete 1. Grundsätze: a. Verfahrensrecht: Die allgemeinen FG-Vorschriften über die Amtsaufklärung (§§ 26, 29 FamFG >dazu) und die Mitwirkung (§ 27 FamFG >dazu) gelten nur, soweit nicht die nachfolgenden Sonderregeln über verfahrensrechtliche Auskunftspflichten eingreifen. Die Pflicht zur Amtsermittlung bezieht sich nicht auf Umstände, die auf die Entscheidung keinen Einfluss haben können, OLG Saarbrücken DRsp 2010/5285. Zu ermitteln ist alles, was möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben könnte, OLG Saarbrücken DRsp 2013/5522 = FamRZ 2014,41. Anwälte sollten darauf hinwirken, dass das Gericht auf der Erfüllung aller verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten besteht, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 220 FamFG R.6. Die Amtsermittlung findet ihre Grenze in bindenden [...]
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