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(>Unmittelbare Bewertung / >Zeitratierliche Bewertung / >Bei Veränderungen) (>§ 42 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen" (§ 42 VersAusglG). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Oberstes Prinzip des Ausgleichs bleibt die Halbteilung (dazu). Soweit dieses Ziel durch die vorrangigen Bewertungsmethoden nach den §§ 39 (dazu), 40 (dazu) und 41 VersAusglG (dazu) verfehlt würde, ist nach Billigkeit zu bewerten. § 42 VersAusglG betrifft atypische Anrechte, die aber noch von § 2 VersAusglG erfasst werden (dazu), Palandt[75.] 42 VAG R.2. Wenn bei der Wertberechnung die aus § 253 II HGB abgeleiteten Zinssätze verwendet werden (dazu), kann dies bei externer Teilung zu Härten führen, OLG Hamm DRsp 2012/5197. b. Vorgehen: Soweit zumindest teilweise eine unmittelbare oder [...]
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