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(>Internationale Zuständigkeit) (>§ 218 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn eine Ehesache anhängig ist: a. Gesetzeslage: "Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war .." (§ 218 Nr.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Ist eine "Ehesache anhängig"? Hier gilt das Gleiche wie beim Güterrecht (§ 262 I 1 FamFG >dazu). (b) Wenn ja: Dann ist das Familiengericht der Ehesache ausschließlich zuständig, auch wenn sich diese beim Rechtsmittelgericht befindet. Grds. ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen als Folgesache im Scheidungsverbund zu führen (dazu). 2. In isolierten Verfahren: a. Grundsätze: § 218 FamFG (Text) enthält eine Prüfungs-Abfolge ausschließlicher Zuständigkeiten. Sobald die Voraussetzungen nach einer Ziffer gegeben sind, scheiden die nachfolgenden Ziffern aus. Eine Prorogation scheidet daher ebenfalls aus [...]
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