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(>Bei Invalidität / >Bei Tod / >Überleitung 1.9.2009) (>§§ 33 ff im Kontext) (>Früher § 5 f VAHRG) 2. Wie wäre anzupassen? / 3. Verfahrensfragen / 4. Wenn angepasst wurde 1. Wann kommt hier eine Anpassung in Betracht? a. Grundvoraussetzungen jeder Anpassung (insbesondere Anpassungsfähigkeit): >Dazu. b. Weitere Voraussetzungen bei Unterhalt: (a) Gesetzeslage: "Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt" (§ 33 I VersAusglG). (b) Bedeutung: (ba) Abgrenzungen: G ist jeder Ehegatte, der durch den VA ein Anrecht erworben hat (aus dem aber noch keine Versorgung bezogen werden kann) und der gleichzeitig grds. einen Anspruch auf [...]
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