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(>Was neu ist) (Wirksamkeitsvoraussetzungen: >Formell / >Inhaltlich) (>§ 6 im Kontext) 2. Sind Vereinbarungen bindend? / 3. Können Sie geändert werden? 1. Sind Vereinbarungen möglich? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen" (§ 6 I 1 VersAusglG). (b) Bedeutung: (ba) Möglichkeiten: Der Versorgungsausgleich unterliegt grds. der Disposition der Eheleute. Vereinbarungen sind erwünscht, BT-Drs.16/10144 S.51. Der Anwalt sollte stets prüfen, ob abweichende Vereinbarungen dem Interesse des Mandanten eher dienen würden, Wick FuR 2010,301. Der Versorgungsausgleich kann auch schon vor Verheiratung abbedungen werden, BGH DRsp 1996/30310 = FamRZ 1996,1536 = NJW 1997,126, OLG Stuttgart DRsp 1999/1378 LS = FamRZ 1999,24. In Betracht kommt auch die Vereinbarung einer Gesamtsaldierung (wie nach altem Recht >dazu), OLG Koblenz NZFam 2022,1038. (bb) Grenzen: Die gesetzliche "Ehezeit" [...]
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